(1) Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
4. Förderung von Schlüsselqualifikationen für die beruflichen Handlungsfelder;
5. Möglichkeit der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen bei entsprechender technischer Ausstattung, wobei höchstens 50% der theoretischen Ausbildung in Form von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen durchgeführt werden dürfen; ausgenommen sind sämtliche Prüfungen und praktische Übungen;
6. Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
1. Der/Die Teilnehmer/in ist im Rahmen der praktischen Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
2. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (§ 15).
3. Ein/e Ausbildungsverantwortliche/r darf im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei oder, sofern mindestens ein/e Auszubildende/r im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr ist, höchstens drei Personen gleichzeitig ausbilden.
4. Die Eignung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz ist gegeben.
5. Die Praxisanleitung durch den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt unter Rückkoppelung mit der Lehrgangsleitung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 30 Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme
…Die Inhalte der Weiterbildung sind im Curriculum auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 festzulegen. (3) Die Ausbildungsgrundsätze gemäß § 14 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. bei der Durchführung der praktischen Ausbildung am Dienstort der Ausbildungsschlüssel 1:2 und 2. bei der Durchführung des…