Für die im Zusammenhang mit den Wahlen nach dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen hat die Österreichische Zahnärztekammer im Internet eine Seite einzurichten, auf der alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen, Veröffentlichungen und Kundmachungen zu erfolgen haben.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 5 Wahlanordnung
…und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind 1. im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß § 4 sowie 2. im Internet (§ 4) zu veröffentlichen. Dabei sind das Bundesgesetzblatt dieser Verordnung sowie ein Hinweis auf dessen Auffindbarkeit im Internet anzuführen.…
§ 21 Verlautbarung der Wahlvorschläge
…1) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren. (2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich 1. nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im…
§ 15 Wahlkundmachung
…ist oder wohin die Wahlkuverts bis zum Wahltag eingesendet werden können; 3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Delegierten und deren Funktionen; 4. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können; 5. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten…
§ 17 Auflegung der Wählerlisten
…1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie 2. auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung im Internet (§ 4) kundzumachen. (3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen…