(1) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
1. nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
2. bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
3. bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2011)
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 22 Wahlkuverts und Stimmzettel
…amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobei 1. die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 21 Abs. 2 aufzulisten sind, 2. die Namen der wahlwerbenden Personen (Familiennamen und diesem vorangestellt der erste Buchstabe des Vornamens) jeweils in gleicher Schriftgröße anzuführen…
§ 10 Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
…1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am…