(1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.
(2) Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind
1. im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß § 4 sowie
2. im Internet (§ 4)
zu veröffentlichen. Dabei sind das Bundesgesetzblatt dieser Verordnung sowie ein Hinweis auf dessen Auffindbarkeit im Internet anzuführen.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
…1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind. (2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie…
§ 3 Zahl und Funktion der Delegierten
…der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß § 37 Abs. 2 ZÄKG festgelegt hat. (2) Liegt bis zur Wahlanordnung (§ 5) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses…