§ 3 Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs
In Kraft seit 16. Juni 2026
Up-to-date
Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur dann berücksichtigt, wenn die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1408, ABl. Nr. L 1408 vom 21.05.2024 S. 1, eingehalten werden.
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