§ 10 Kostenersatz
In Kraft seit 16. Juni 2026
Up-to-date
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:
1. Begleitung einer Vor OrtKontrolle gemäß § 5 Abs. 3;
2.Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;
3.Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.
Rückverweise