(1) Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
1. Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
4. Auskünfte zu verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(2) Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor OrtKontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.
(3) Auf Anfrage des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 an diesen zu übermitteln.
§ 7 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 7 Ehrenbürger
…§ 7 (1) Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen. (2…
§ 42 Befangenheit von Stadträten
…§ 42 Ein Stadtrat gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 vorliegt. Der Stadtrat hat seine Befangenheit dem Bürgermeister mitzuteilen und für die Dauer der…
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