(1) Ein anerkanntes Wertpapierleihsystem im Sinne des § 84 InvFG 2011 hat insbesondere die folgenden Kriterien zu erfüllen:
1. Ausreichende automationsunterstützte Dokumentation;
2. Abschluss von Wertpapierleihgeschäften innerhalb eines Kalenderjahrs mit mindestens zehn Gegenparteien;
3. Revisionssicherheit im Sinne des Abs. 3;
4. mindestens 100 Transaktionen pro Kalenderjahr;
5. ein Geschäftsvolumen von mindestens 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr;
6. die Information über eine erfolgte Übertragung hat unverzüglich an das depotführende Institut zu erfolgen, welches die Verarbeitung dieser Information in seinem System bestätigt.
(2) Die Organisation des Wertpapierleihgeschäftsabschlusses ist von der Organisation der Wertpapierleihgeschäftsabwicklung funktional und organisatorisch zu trennen.
(3) Jede Eingabe und Änderung von Daten ist vom Wertpapierleihsystem zu dokumentieren. Geschäftsabschlüsse sind der jeweiligen Gegenpartei exakt zuzuweisen, nachvollziehbar zu dokumentieren und haben samt allen nachträglichen Änderungen jederzeit auswertbar zu sein. Zu diesem Zweck sind vom Wertpapierleihsystem bei jedem Eintrag insbesondere folgende Daten aufzuzeichnen:
1. Der Name des Kapitalanlagefonds und der Verwaltungsgesellschaft;
2. die Menge, die Nominale und der aktuelle Marktwert der verliehenen Wertpapiere;
3. die Menge und der aktuelle Marktwert sowie die Höhe der von der Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten;
4. das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung an das Wertpapierleihsystem sowie das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsausführung;
5. gegebenenfalls die Gründe für das Storno eines Auftrags;
6. Angaben zu der Gegenpartei;
7. die Dauer des Wertpapierleihgeschäfts.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit über den Marktwert der verliehenen Wertpapiere und über den Marktwert der hinterlegten Sicherheiten informiert ist.
(5) Verleiht eine Verwaltungsgesellschaft, welche im überwiegenden Eigentum der Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG steht, Wertpapiere an diese Zentralorganisation, sind die Kriterien des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 nicht anwendbar.
Rückverweise
WPV · Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung
§ 3 Wertpapierleihsystem
…InvFG 2011 hat insbesondere die folgenden Kriterien zu erfüllen: 1. Ausreichende automationsunterstützte Dokumentation; 2. Abschluss von Wertpapierleihgeschäften innerhalb eines Kalenderjahrs mit mindestens zehn Gegenparteien; 3. Revisionssicherheit im Sinne des Abs. 3; 4. mindestens 100 Transaktionen pro Kalenderjahr; 5. ein Geschäftsvolumen von mindestens 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr; 6. die…
§ 9 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben…
§ 5 Wiederveranlagung von Sicherheiten
…befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind; 2. Veranlagung in von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität; 3. Veranlagung in Vermögensgegenstände im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des § 83 InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um…