(1) Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:
1. Anlage in Sichteinlagen gemäß § 72 InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;
2. Veranlagung in von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität;
3. Veranlagung in Vermögensgegenstände im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des § 83 InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;
4. Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 Geldmarktfondsverordnung – GMF-V, BGBl. II. Nr. 262/2011 in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind;
(2) Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.
Rückverweise
WPV · Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung
§ 9 Inkrafttreten
…dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 5 hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung. (3) Die Anforderungen des § 7 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der…