(1) Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
1. Problemanalyse, Zielformulierung einschließlich der Indikatoren und gewählte Maßnahmen einschließlich der Indikatoren („Wie sieht Erfolg aus“),
2. die wesentlichen Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen („Abschätzung der Auswirkungen“) gemäß der in den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen festgelegten Vorgaben, wobei auch methodisch tiefer gehende Darstellungen zulässig sind, sowie
3. die Angaben über die Planung der internen Evaluierung.
(2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 2 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
Rückverweise
Vorhabensverordnung
§ 5 Wesentliche Änderungen eines Vorhabens
…finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 während der Durchführung des Vorhabens erkennbar wird, 1. dass der in der Ergebnisdarstellung gem. § 8 WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oder 2. die wesentlichen, nicht erwünschten Auswirkungen deutlich höher ausfallen werden. (3) Die Angaben über die…
§ 3 Koordinationspflichten
… 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen, a) eine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in…
WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 10 Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
…wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren. (2) Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller…
§ 9 Zeitpunkt der Durchführungbei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren
…Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen. (2) Wenn Daten für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben…