BundesrechtVerordnungenWFA-Grundsatz-Verordnung2. Abschnitt Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung§ 9

§ 9Zeitpunkt der Durchführung bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren

In Kraft seit 05. März 2026
Up-to-date