(1) Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.
(2) Wenn Daten für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben erst nach Einleitung des Begutachtungsverfahrens aktualisiert werden, ist die aktualisierte wirkungsorientierte Folgenabschätzung, soweit eine Einbringung in den Ministerrat stattzufinden hat, rechtzeitig vor der Einbringung dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) und der Bundesministerin für Finanzen zu übermitteln.
(3) Die Organe des Bundes haben in Hinblick auf den Inhalt, den Umfang und die Dringlichkeit des Regelungsvorhabens eine angemessene Begutachtungsfrist festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.
(4) Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16 Abs. 1 BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen sowie dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
(5) Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 1 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § § 11 Abs. 2 WFA-FinAV.
Rückverweise
WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 5a Bündelung
…gemäß § 5 Abs. 2. (6) Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.…
§ 10a Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
…20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf…