§ 10a Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung — WFA-GV
(1) Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben
1. keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 mit sich bringt,
2. keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, und
3. in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß § 23 Abs. 2 BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.
(3) Für Regelungsvorhaben erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und
2. gemäß Abs. 1 Z 2 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.
(5) Ist die Prüfung gemäß Abs. 3 auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.
(6) Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.
(7) Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.
§ 10a WFA-GV · WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 10a Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
…3. Abschnitt Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung § 10a. (1) Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben 1. keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § …
§ 14 Inkrafttreten
…die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden. (3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft: 1. § 6…
§ 5 Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
…vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des § 10a erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des § 10a erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der…
§ 5a Bündelung
…1. die Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder 2. die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10a weiterhin vorliegen. (3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der…
Wirkungscontrollingverordnung
§ 5 Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
…Plausibilität der Annahmen zur Wesentlichkeit mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen. Dies gilt nicht in den Fällen einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015. (2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß §…
Vorhabensverordnung
§ 3 Koordinationspflichten
…1. bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen, a) eine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen…
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