§ 14 Inkrafttreten — WFA-GV
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z 1a, 4a und 10, § 5 Abs. 2, 2a und 10, § 5a samt Überschrift, § 10 Abs. 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, § 11 Abs. 1a und 1b, § 13 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 11 Abs. 1a ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden.
(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:
1. § 6 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2026;
2. § 5 Abs. 2a, § 5a Abs. 2a und 5, § 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 10a Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
§ 14 WFA-GV · WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 14 Inkrafttreten
…6. Abschnitt Schlussbestimmung § 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z …
§ 11 Zeitpunkt und Durchführung
…für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014. (2) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 in den…
§ 10a Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
…Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf…
Rückverweise