Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und Kursverluste in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit eine währungskongruente Bedeckung erfolgt.
Rückverweise
VU-RLV · Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
§ 33 Inkrafttreten
…BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) Der Titel und die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind…
§ 29a Wechselkursdifferenzen
…und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in § 8 genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.…
§ 26 Aufwendungen für Versicherungsfälle
…im Geschäftsjahr, c) Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle und d) Gewinnanteile zu umfassen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 8 und 9) sind zu beachten. Die Veränderung der Schadenrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung und in der Krankenversicherung sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende…
§ 27 Abgegrenzte Prämien
…aus der Veränderung der Prämienüberträge, des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien und der Stornorückstellung zusammen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 8 und 9) sind zu beachten.…