BundesrechtVerordnungenVersicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung§ 33

§ 33Inkrafttreten

In Kraft seit 06. August 2021
Up-to-date

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(2) § 3 Abs. 1, 1a und 3, § 15 Abs. 2a, § 25a samt Überschrift sowie § 26 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Titel und die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.

(4) § 11 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

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