§ 29a Wechselkursdifferenzen
In Kraft seit 15. Februar 2021
Up-to-date
VU-RLV
Gliederung
5. Abschnitt Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 29a Wechselkursdifferenzen
Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in § 8 genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.
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