(1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.
(2) Für die Abberufung einer Vertrauensperson (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vertrauensperson (Stellvertreter) in ihrer Funktion bestätigt.
Rückverweise
VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung
§ 6 Neuwahlen
…Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.…
§ 17 Kundmachung
…Die Zivildienstserviceagentur, der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl – wie auch über eine Abberufung nach § 18 – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.…