§ 17 Kundmachung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
(1) Das Wahlergebnis und die Namen der Vertrauensperson sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Rechtsträgers der Einrichtung unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.
(2) Die Zivildienstserviceagentur, der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl – wie auch über eine Abberufung nach § 18 – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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