VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
1. Abschnitt Ausgangssituation
§ 7 Darstellung des Verteilernetzes
Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:
1.geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß § 23 ausweisen,
2. Angaben zu System- und Trassenlängen, differenziert nach Freileitungen und Kabel sowie nach Spannungsebenen,
3. die Anzahl der Transformatorstationen, Umspann- und Schaltwerke sowie der Umspanner und deren Gesamtleistung, differenziert nach Spannungsebenen,
4. die Anzahl der Bezugszählpunkte und deren Jahresbezug nach Netzbenutzerkategorien, Größenklassen und Netzebenen,
5. die Anzahl aller geschlossenen Verteilernetze und die gesamte Anschlussleistung aller geschlossenen Verteilernetze im jeweiligen Konzessionsgebiet und
6. die Anzahl der Direktleitungen im jeweiligen Konzessionsgebiet.
§ 7 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 7 Darstellung des Verteilernetzes
…§ 7. Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen: 1. geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete…
§ 13 Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform
…in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen. (3) Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 11 Abs. 2 kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten…
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