VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
5. Abschnitt Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
§ 23 Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)
§ 23 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 23 Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
…(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)…
§ 27 Inkrafttreten
…für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025. (4) § 23 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan…
§ 7 Darstellung des Verteilernetzes
…§ 7. Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen: 1. geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß § …
Rückverweise