Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen:
1. eine detaillierte Einzelprojektbeschreibung für jedes Netzentwicklungsprojekt,
2. Darstellungen von Netzentwicklungsprogrammen,
3. weitere relevante, gegebenenfalls längerfristige Planungsüberlegungen und
4. die Gesamtinvestitionssumme des Verteilernetzentwicklungsplans und dessen Zusammensetzung nach Netzentwicklungsprojekten, Netzentwicklungsprogrammen und allfälligen sonstigen Aufwendungen.
Rückverweise