(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.
(3) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
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