(1) Als Methoden für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse sind zugelassen:
1. Verwiegen des beladenen und verschlossenen Seefrachtcontainers mittels Waage (Methode 1) und
2. Berechnen der Bruttomasse des Seefrachtcontainers durch rechnerisches Ermitteln der Gesamtmasse der Inhalte des Seefrachtcontainers und Hinzurechnen des Eigengewichtes des Seefrachtcontainers (Methode 2).
(2) Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Abs. 3) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.
(3) Als Toleranz für die Abweichung der Angabe vom ermittelten Wert wird festgelegt:
1. maximal +/– 500 kg für Seefrachtcontainer bis zu einer Gesamtmasse von 10 t,
2. maximal +/– 5% für Seefrachtcontainer ab einer Gesamtmasse größer als 10 t.
Rückverweise
VGM-V · Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern
§ 3 Bestimmungsmethoden und Toleranzen
…der zulässigen Toleranzen (Abs. 3) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig. (3) Als Toleranz für die Abweichung der Angabe vom ermittelten Wert wird festgelegt: 1. maximal +/– 500 kg für Seefrachtcontainer bis zu einer Gesamtmasse von 10 t, 2. maximal +/– …
§ 7 Verzeichnis
…insbesondere Erneuerung oder Entzug des Zertifikates, sind der SCHIG zu melden. Antrag, Eintragung und Aktualisierung sind für den Eintragungswerber kostenfrei. (4) Die Löschung aus dem Verzeichnis und von der Website erfolgt 1. bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung (Abs. 2 Z 6), 2. bei Entzug des Zertifikates, 3. bei wiederholten Verstößen…
§ 10 Überprüfung der bestätigten Bruttomasse
…in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (§ 3 Abs. 3) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt…