§ 10 Überprüfung der bestätigten Bruttomasse
In Kraft seit 20. Juli 2017
Up-to-date
(1) Werden Seefrachtcontainer im Zulauf zum Seeverkehr in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (§ 3 Abs. 3) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt.
(2) Ergibt diese Überprüfung Unregelmäßigkeiten, so ist der Umschlag des betreffenden Seefrachtcontainers zu verweigern und der Befrachter zu veranlassen, für eine ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse des Seefrachtcontainers Sorge zu tragen.
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