(1) Sendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG, ABl. Nr. L 132 vom 19.4.2021, S 24, als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(2) Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, hat die Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a ff GESG zu erfolgen.
Rückverweise
VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
§ 17 Einfuhr- und Durchfuhrverbote
…1) Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt…
§ 8 Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind
…1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen…
§ 7 Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind
…1) Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen: 1. alle Heimtiere gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 und Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU…
§ 18 Beschränkungen im Seuchenfall
…bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten. (2) Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Einfuhr oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den…