§ 17 Einfuhr- und Durchfuhrverbote
In Kraft seit 06. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.
(2) Bewilligungspflichtige Sendungen für andere Mitgliedsstaaten dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden, wenn die Einfuhrbedingungen vom Bestimmungsmitgliedsstaat amtlich festgelegt sind.
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