(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.
Rückverweise
VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
§ 8 Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind
(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden. (2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegen…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen; 8. harmonisierte Einfuhrbestimmungen: die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn a) die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt…