§ 1
§ 1 — USV
§ 1 — USV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 205/2016
Inkrafttretungsdatum
01. August 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40186021
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Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlagen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen, deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
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