BundesrechtVerordnungenUniversitätsfinanzierungsverordnung

Universitätsfinanzierungsverordnung

UniFinV
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.

§ 2 Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge

(1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:

1. Budgetsäule Lehre: Diese wird

a) mit einem Anteil von 94 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,

b) mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und

c) mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ verteilt.

Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:

– Beurteilung der Lehre durch Studierende, Weiterentwicklung der Evaluierungs- bzw. Feedbackmethode(n) in der Lehre und Umsetzung von daraus gezogenen Ableitungen;

– Implementierung von Grundsätzen und Richtlinien für Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb und Dissemination (z. B. curriculare Schwerpunktsetzungen im Studienverlauf, Schulungsangebote für das wissenschaftliche und künstlerische Personal);

– Monitoring des ersten Studienjahrs, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaktivität;

– Monitoring und Evaluierung der Studierbarkeit in allen Studien als Bestandteil des Qualitätsmanagements, einschließlich Behandlung im Quality Audit; gegebenenfalls ergänzt durch Erkenntnisse aus Absolventinnen- bzw. Absolventenbefragungen und -trackings;

– Strategieentwicklung und Maßnahmensetzung im Bereich der Hochschuldidaktik (Wissenschaftsdidaktik) zur kontinuierlichen und qualitätsgeleiteten Personalentwicklung der Lehrenden und des Nachwuchses in der Lehre;

– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung einschließlich Etablierung von Instrumenten und Verfahren zur Evaluierung einer angemessenen Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula;

– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (u. a. stichprobenweise zur Notengebung).

Wenn die Universität mindestens vier dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

2. Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird

a) mit einem Anteil von 89 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,

b) mit einem Anteil von 9,85 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,

c) mit einem Anteil von 0,995 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,

d) mit einem Anteil von 0,15 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und

e) mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“

verteilt.

(2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.

§ 3 Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze

(1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

(2) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:

1. Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.

2. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:

a) Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),

b) Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),

c) Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),

d) Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),

e) Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),

f) Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),

g) Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511),

h) Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und

i) Ethik zu „Philosophie und Ethik“ (ISCED 0233).

Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.

3. Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.

4. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:

a) Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);

b) Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);

c) Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und

d) Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).

Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

(3) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage . An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.

(4) Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:

Fächergruppe Gewichtungsfaktor
Fächergruppe 1 1,0
Fächergruppe 2 1,5
Fächergruppe 3 1,8
Fächergruppe 4 4,0
Fächergruppe 5 4,0
Fächergruppe 6 3,0
Fächergruppe 7 5,0

Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.

(5) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.

(6) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:

1. Basisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften – GeWi, SoWi, ReWi, etc.),

2. Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),

3. Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen),

4. Humanmedizin, Zahnmedizin,

5. Veterinärmedizin,

6. Bildende Kunst und

7. Darstellende Kunst, Musik.

(7) Die Fächergruppen gemäß Abs. 6 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:

Fächergruppe Gewichtungsfaktor
Fächergruppe 1 1,0
Fächergruppe 2 1,5
Fächergruppe 3 1,9
Fächergruppe 4 2,2
Fächergruppe 5 2,2
Fächergruppe 6 1,2
Fächergruppe 7 1,2

(8) Die Finanzierungssätze Lehre gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:

1. Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.

2. Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.

3. Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert.

(9) Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:

1. Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.

2. Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 12 Abs. 4 Z 2 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.

3. Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert.

§ 4 Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b

(1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 22 Abs. 2 UHSBV.

(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 UHSBV mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 20 Semesterstunden erbracht wurden. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.

(3) Für die Gewichtung nach Fächergruppen ist § 3 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(4) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

§ 5 Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b

(1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) und vom Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.

(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.

(3) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

§ 6 Zuteilung der Mittel

(1) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.

(2) Die Berechnung der Höhe der nach den Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.

§ 7 Qualitätskontrolle der Daten

(1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.

(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

(2) Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(3) Die HRSMV ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 für die Abrechnung der Hochschulraum-Strukturmittel für das Jahr 2018 anzuwenden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Z 3, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage

zu § 3 Abs. 3

Anl. 1

Zuordnung ISCED-F-2013 zu Fächergruppen pro Universität
ISCED* Studienfeld* Fächergruppe
Universität Wien
0111 Erziehungswissenschaft 1
0213 Bildende Kunst 1
0215 Musik und darstellende Kunst 1
0221 Religion und Theologie 1
0222 Geschichte und Archäologie 1
0223 Philosophie und Ethik 1
0231 Spracherwerb 2
0232 Literatur und Linguistik 1
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 1
0311 Volkswirtschaftslehre 1
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 1
0313 Psychologie 2
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 1
0321 Journalismus und Berichterstattung 1
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 1
0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 1
0413 Management und Verwaltung 1
0421 Recht 1
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0521 Umweltwissenschaften 3
0531 Chemie 3
0532 Geowissenschaften 3
0533 Physik 3
0541 Mathematik 2
0542 Statistik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 2
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
0913 Krankenpflege und Geburtshilfe 1
0916 Pharmazie 3
0988 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen 1
1014 Sport 2
1088 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen 1
Universität Graz
0111 Erziehungswissenschaft 1
0213 Bildende Kunst 1
0215 Musik und darstellende Kunst 1
0221 Religion und Theologie 1
0222 Geschichte und Archäologie 1
0223 Philosophie und Ethik 1
0231 Spracherwerb 2
0232 Literatur und Linguistik 1
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 1
0311 Volkswirtschaftslehre 1
0313 Psychologie 2
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 1
0322 Bibliothek, Informationswesen, Archiv 1
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 1
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 1
0413 Management und Verwaltung 1
0421 Recht 1
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0521 Umweltwissenschaften 3
0531 Chemie 3
0532 Geowissenschaften 3
0533 Physik 3
0541 Mathematik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und –administration 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0731 Architektur und Städteplanung 2
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
0916 Pharmazie 3
1014 Sport 2
Universität Innsbruck
0111 Erziehungswissenschaft 1
0213 Bildende Kunst 1
0215 Musik und darstellende Kunst 1
0221 Religion und Theologie 1
0222 Geschichte und Archäologie 1
0223 Philosophie und Ethik 1
0231 Spracherwerb 2
0232 Literatur und Linguistik 1
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 1
0311 Volkswirtschaftslehre 1
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 1
0313 Psychologie 2
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 1
0321 Journalismus und Berichterstattung 1
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 1
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 1
0411 Steuer- und Rechnungswesen 1
0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 1
0413 Management und Verwaltung 1
0414 Marketing und Werbung 1
0421 Recht 1
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0521 Umweltwissenschaften 3
0531 Chemie 3
0532 Geowissenschaften 3
0533 Physik 3
0541 Mathematik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0713 Elektrizität und Energie 3
0714 Elektronik und Automation 3
0731 Architektur und Städteplanung 2
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
0916 Pharmazie 3
1014 Sport 2
1015 Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie 1
1088 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen 1
Medizinische Universität Wien
0511 Biologie 3
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0911 Zahnmedizin 4
0912 Humanmedizin 4
Medizinische Universität Graz
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 4
0911 Zahnmedizin 4
0912 Humanmedizin 4
0913 Krankenpflege und Geburtshilfe 1
0988 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen 3
Medizinische Universität Innsbruck
0911 Zahnmedizin 4
0912 Humanmedizin 4
0916 Pharmazie 3
Universität Salzburg
0111 Erziehungswissenschaft 1
0200 Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert 1
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 1
0213 Bildende Kunst 1
0215 Musik und darstellende Kunst 1
0221 Religion und Theologie 1
0222 Geschichte und Archäologie 1
0223 Philosophie und Ethik 1
0231 Spracherwerb 2
0232 Literatur und Linguistik 1
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 1
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 1
0313 Psychologie 2
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 1
0321 Journalismus und Berichterstattung 1
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 1
0413 Management und Verwaltung 1
0421 Recht 1
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0531 Chemie 3
0532 Geowissenschaften 3
0533 Physik 3
0541 Mathematik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 2
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0619 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
1014 Sport 2
1088 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen 1
Technische Universität Wien
0413 Management und Verwaltung 1
0531 Chemie 3
0533 Physik 3
0541 Mathematik 2
0542 Statistik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0712 Umweltschutztechnologien 3
0713 Elektrizität und Energie 3
0714 Elektronik und Automation 3
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 3
0731 Architektur und Städteplanung 2
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
Technische Universität Graz
0213 Bildende Kunst 1
0222 Geschichte und Archäologie 1
0231 Spracherwerb 2
0232 Literatur und Linguistik 1
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0521 Umweltwissenschaften 3
0531 Chemie 3
0532 Geowissenschaften 3
0533 Physik 3
0541 Mathematik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0713 Elektrizität und Energie 3
0714 Elektronik und Automation 3
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 3
0731 Architektur und Städteplanung 2
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
Montanuniversität Leoben
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0712 Umweltschutztechnologien 3
0713 Elektrizität und Energie 3
0714 Elektronik und Automation 3
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 3
0724 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
Universität für Bodenkultur Wien
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 3
0531 Chemie 3
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0712 Umweltschutztechnologien 3
0721 Nahrungsmittel 3
0722 Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) 3
0731 Architektur und Städteplanung 2
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
0811 Pflanzenbau und Tierzucht 3
0812 Gartenbau 3
0821 Forstwirtschaft 3
0888 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 3
Veterinärmedizinische Universität Wien
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 3
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0811 Pflanzenbau und Tierzucht 3
0841 Tiermedizin 5
0888 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 3
Wirtschaftsuniversität Wien
0311 Volkswirtschaftslehre 1
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 1
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 1
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 1
0411 Steuer- und Rechnungswesen 1
0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 1
0413 Management und Verwaltung 1
0414 Marketing und Werbung 1
0421 Recht 1
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
Universität Linz
0111 Erziehungswissenschaft 1
0200 Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert 1
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 1
0213 Bildende Kunst 1
0215 Musik und darstellende Kunst 1
0221 Religion und Theologie 1
0222 Geschichte und Archäologie 1
0223 Philosophie und Ethik 1
0231 Spracherwerb 2
0232 Literatur und Linguistik 1
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 1
0311 Volkswirtschaftslehre 1
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 1
0313 Psychologie 2
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 1
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 1
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 1
0411 Steuer- und Rechnungswesen 1
0413 Management und Verwaltung 1
0421 Recht 1
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0511 Biologie 3
0512 Biochemie 3
0531 Chemie 3
0532 Geowissenschaften 3
0533 Physik 3
0541 Mathematik 2
0542 Statistik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 2
0619 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 3
0714 Elektronik und Automation 3
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
0912 Humanmedizin 4
1014 Sport 2
Universität Klagenfurt
0111 Erziehungswissenschaft 1
0215 Musik und darstellende Kunst 1
0221 Religion und Theologie 1
0222 Geschichte und Archäologie 1
0223 Philosophie und Ethik 1
0231 Spracherwerb 2
0232 Literatur und Linguistik 1
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 1
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 1
0313 Psychologie 2
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 1
0321 Journalismus und Berichterstattung 1
0322 Bibliothek, Informationswesen, Archiv 1
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 1
0413 Management und Verwaltung 1
0421 Recht 1
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 1
0511 Biologie 3
0531 Chemie 3
0532 Geowissenschaften 3
0541 Mathematik 2
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 3
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 2
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 2
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 2
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 2
0714 Elektronik und Automation 3
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 3
1014 Sport 2
Universität für angewandte Kunst Wien
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 6
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 6
0213 Bildende Kunst 6
0222 Geschichte und Archäologie 6
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 6
0731 Architektur und Städteplanung 6
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 7
0215 Musik und darstellende Kunst 7
0313 Psychologie 7
Universität Mozarteum Salzburg
0111 Erziehungswissenschaft 6
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 6
0213 Bildende Kunst 6
0215 Musik und darstellende Kunst 7
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 6
0213 Bildende Kunst 6
0215 Musik und darstellende Kunst 7
0313 Psychologie 7
0714 Elektronik und Automation 3
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
0111 Erziehungswissenschaft 6
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 6
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 6
0213 Bildende Kunst 6
0214 Kunsthandwerk 6
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 6
0731 Architektur und Städteplanung 6
Akademie der bildenden Künste Wien
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 6
0213 Bildende Kunst 6
0222 Geschichte und Archäologie 6
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 6
0731 Architektur und Städteplanung 6
*) Ist für prüfungsaktiv betriebene Studien in einem ISCED-Studienfeld an einer Universität keine Fächergruppenzuordnung definiert, erfolgt die Fächergruppenzuordnung im Sinne von § 3 Abs. 3.