§ 6 Zuteilung der Mittel
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.
(2) Die Berechnung der Höhe der nach den Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.
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