Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 sowie § 137 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW – genannten Unterlagen an die Meldestelle (§ 23 Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019) sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
Rückverweise
ÜHV · Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
§ 4 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. (2) § 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und…
§ 3 Anmeldung
…Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.…
§ 2 Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen
…1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form…