§ 1 Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date
Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden