Vorwort
§ 1 Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung
Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
§ 2 Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen
(1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.
(2) Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)” oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.
(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.
§ 3 Anmeldung
Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.