BundesrechtVerordnungenÜbermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

ÜHV
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date

§ 1 Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung

Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

§ 2 Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

(1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.

(2) Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)” oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.

(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

§ 3 Anmeldung

Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.