§ 4 Inkrafttreten
In Kraft seit 02. Oktober 2025
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.
Rückverweise
ÜHV · Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
§ 2 Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen
…auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat und ein 2. offenes Format gemäß § 4 Z 14 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, BGBl. I Nr. 116/2022, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares…