(1) Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen:
1. erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens acht Stunden sowie
2. Praxis im Umgang mit Tieren gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei Tiertransporten im Ausmaß von mindestens 80 Stunden unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist und die Anwesenheit zu bestätigen hat.
(2) Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren.
Rückverweise
TT-AusbVO · Tiertransport-Ausbildungsverordnung
§ 2 Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang
…Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen: 1. erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges, der die Inhalte…
§ 5 Anrechnungen
…1) Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des § 2 und des § 4 Abs. 1, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann: 1. Personen mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der…
§ 3 Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen
…Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst: 1. Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der…
§ 4 Abschluss des Lehrgangs und Prüfung
…1) Der Lehrgang gemäß § 2 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Anwesenheit, 2. erfolgreich absolvierte Prüfung gemäß Abs. 3. (2) Die Prüfung ist im Anschluss…