Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:
1. Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang I Kapitel VI Z 1.1 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),
2. Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang I Kapitel VI Z 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005),
3. Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
4. Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.
Rückverweise
TT-AusbVO · Tiertransport-Ausbildungsverordnung
§ 6a
…vor. (2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert. (3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § …
§ 6 Ausstellung des Befähigungsnachweises
…dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und 1. keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und 2. die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund…
§ 7 Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen
…Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird, 2. nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen, und 3. der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde. In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen. (2) Der Entzug oder eine Befristung des…