TSch-SV
Gliederung
5. Abschnitt Haltung von Tieren in Tierpensionen
§ 22 Personal
Rückverweise
(1) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2) Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3.