(1) Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.
(2) Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
(3) Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:
1. die Aufschrift „AT“ für Österreich;
2. wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
– 1 für Burgenland
– 2 für Kärnten
– 3 für Niederösterreich
– 4 für Oberösterreich
– 5 für Salzburg
– 6 für Steiermark
– 7 für Tirol
– 8 für Vorarlberg
– 9 für Wien;
3. die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
4. eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
5. zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.
Rückverweise
TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 22 Amtliche Ohrmarken für Schweine
(1) Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit de…
Anl. 2
…Dokumente/Bundesnormen/NOR40172537/image001.jpg Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß § 22 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40172537/image002.jpg Abbildung 1a: alternative Gestaltungsmöglichkeit der Ohrmarke gemäß § 22 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40172537/image003.jpg Abbildung 2: Gestaltung…
§ 7 Allgemeines zur Schweinekennzeichnung
…früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9…
§ 9 Tätowierstempel
…Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß § 22 durchgeführt werden, sofern 1. eine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und 2. diese Schweine in der Schlachtstätte zeitlich oder räumlich getrennt…