(1) Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
Rückverweise
TKZVO 2009 · Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
§ 10 Verbringung von Schweinen
…Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3…
§ 9 Tätowierstempel
…Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen. (2) Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zur…