(1) Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden ( Anlage IV) . § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 ist anzuwenden, Z 1 jedoch mit der Maßgabe, dass
1. Tabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können,
2. sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 3 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.
(2) Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt
1. bei Tabakerzeugnisarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 lit. a) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,
2. bei allen anderen Tabakerzeugnisarten 0,5% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
(3) Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 2 beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
Rückverweise
TIEV · Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
§ 4 Eingeschränkte Angaben ohne Geschäftsgeheimnisse
(1) Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden ( Anlage IV) . § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 ist anzuwenden, Z 1 jedoch mit der Maßgabe, dass 1. Tabakzusatzstoffe, die in einer unter…
§ 2 Meldepflicht
…Zwecken. Der zweite Teil der Meldung dient dem im § 8 Abs. 3 genannten Zweck und enthält unter Wahrung der allfälligen Geschäftsgeheimnisse die gemäß § 4 eingeschränkten Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe ( Anlage IV ). (3) Die Inhaltsstoffe der Tabakerzeugnisse sind jeweils geordnet nach Tabakerzeugnisart, Marken und Namen anzuführen, und…
§ 7 Form der Meldung
…diesen Fall die Art der Übermittlung der Meldung festzulegen. (3) Die Meldung gemäß § 3 hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß § 4 in deutscher Sprache zu erfolgen. (4) Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß § 6 ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu…
§ 5 Erklärung
…Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Meldepflichtige 1. bestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 keine Geschäftsgeheimnisse enthält, 2. zur Kenntnis nimmt, dass die Angaben a) gemäß § 3 durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und…