(1) Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Meldepflichtige
1. bestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 keine Geschäftsgeheimnisse enthält,
2. zur Kenntnis nimmt, dass die Angaben
a) gemäß § 3 durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,
b) gemäß § 4 durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.
(2) Die Erklärung ist rechtsgültig zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Erklärung gilt die Meldung als nicht erstattet.
Rückverweise
TIEV · Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
§ 8 Verwendung der Daten
…liegt, 3. bei der Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind und die Veröffentlichung insofern unvollständig ist. (4) Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des Tabakgesetzes zu versehen. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für die Wahrung der Vertraulichkeit der ihm zugegangenen und seinem Zugriff…