(1) Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde ( Anlage II ). Anzugeben ist insbesondere
1. die exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;
2. jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I (§ 1 Abs. 1 Z 2);
3. die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;
4. das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
5. das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
6. die Brand Features des Tabakerzeugnisses;
7. die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 lit. a bis e;
8. ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.
(2) Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs. 1 Z 8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.
Rückverweise
TIEV · Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
§ 3 Uneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse
…nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten; 2. jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I (§ 1 Abs. 1 Z 2); 3. die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe; 4. das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen; 5. das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die…
§ 2 Meldepflicht
…März des dem jeweiligen Meldejahr nachfolgenden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Gesundheit einzulangen. (2) Die Meldung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil der Meldung (§ 3) enthält ohne Rücksicht auf allfällige Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt und ausnahmslos alle Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe ( Anlagen II und III ) und dient den im…
§ 7 Form der Meldung
…beim Bundesministerium für Gesundheit unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für diesen Fall die Art der Übermittlung der Meldung festzulegen. (3) Die Meldung gemäß § 3 hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß § 4 in deutscher Sprache zu erfolgen. (4) Der Dateiname einer…
§ 5 Erklärung
…Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 keine Geschäftsgeheimnisse enthält, 2. zur Kenntnis nimmt, dass die Angaben a) gemäß § 3 durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen…