(1) Die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 abgenommen werden.
(2) Wenn der Prüfungswerber
a) eine der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oder
b) nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht erfolgreich ablegen konnte,
so darf er die noch offene Teilprüfung im Rahmen einer Nachprüfung nachholen. Die Nachprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die nicht länger als drei Monate sein darf.
(3) Wenn der Prüfungswerber
a) die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oder
b) die Nachprüfung gemäß Abs. 2 nicht erfolgreich ablegen konnte,
so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (§ 10 Abs. 3) geteilt wurde.
(5) Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 21
(1) Die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 abgenommen werden. (2) Wenn der Prüfungswerber a) eine der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurd…
§ 11
…1) Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen. (2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere…
§ 3
…näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.…
§ 29
…1) Die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen gemäß § 21 des Eisenbahngesetzes 1957 entsprechenden erworbenen Befugnisse bleiben durch diese Verordnung unberührt und gelten als Befugnisse im Sinne dieser Verordnung. (2) Die Befugnis zur selbständigen…