§ 3
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden