(1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu stellen.
(2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, daß die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Wird das Begehren um Zulassung abgewiesen, kann der Prüfungswerber unter Angabe der Gründe Beschwerde bei der zuständigen Behörde erheben. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 19
(1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu stellen. (2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden…
§ 4
…Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die 1. beim Einsatz im Streckendienst mindestens 21 Jahre alt, ansonsten mindestens 18 Jahre…