Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die
1. beim Einsatz im Streckendienst mindestens 21 Jahre alt, ansonsten mindestens 18 Jahre alt sind,
2. geistig und körperlich geeignet sind,
3. vertrauenswürdig sind,
4. über eine für die Ausübung der Befugnis ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und
5. die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung einer Triebfahrzeugführerprüfung (Abschnitt III) nachgewiesen haben.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 1
…Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.…
§ 19
…2 zu stellen. (2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, daß…
§ 5
…Der Erwerb der gemäß § 4 Z 5 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Die theoretischen…