§ 27
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern
– die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung (§ 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden und
– eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungspflichtigen Betriebsvorschriften vorgesehen ist.
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