(1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
1. Mechanischer und elektrischer Aufbau,
2. Kraftübertragung,
3. Aufgaben und Funktion der Aggregate,
4. Steuerung,
5. Hilfseinrichtungen,
6. Verhalten bei Störungen,
b) Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
1. Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
2. Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
3. Brandschutz.
c) Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
1. Bremsvorschriften,
2. Elektrobetriebsvorschriften,
3. Vorschriften über die Wagen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.
Rückverweise
TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 10
(1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen. (2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen: a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebf…
§ 21
…sechs Monate sein darf. (4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (§ 10 Abs. 3) geteilt wurde. (5) Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere…