SV
Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.
§ 12 SV · SV · Suchtgiftverordnung
§ 12 Suchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
…§ 12. Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.…
keiner ausdrücklichen Nennung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen der mobilen Palliativversorgung bedurft. Für dieses Ergebnis spricht auch die Ersetzung des Wortes "Praxisbedarf" durch "Berufsbedarf" in § 12 SV durch dieselbe Novelle, ohne eine vergleichbare Änderung in § 17 SV vorzunehmen. Im Ergebnis ist es nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 SV daher…
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