Vorwort
§ 1
Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.
§ 2
Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der
1. Feststellung, ob eine Einrichtung den Schutz für klassifizierte Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, 1 400 € pro Einrichtung und
2. Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den §§ 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, für den Zugang zu Informationen, die als
a) „VERTRAULICH“ klassifiziert wurden, 230 €
b) „GEHEIM“ klassifiziert wurden, 500 €
c) „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, 720 €
pro Person.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
§ 4
Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.