BundesrechtVerordnungenAusstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

SUBV
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date

§ 1

Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.

§ 2

Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der

1. Feststellung, ob eine Einrichtung den Schutz für klassifizierte Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, 1 400 € pro Einrichtung und

2. Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den §§ 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, für den Zugang zu Informationen, die als

a) „VERTRAULICH“ klassifiziert wurden, 230 €

b) „GEHEIM“ klassifiziert wurden, 500 €

c) „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, 720 €

pro Person.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

§ 4

Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.