(1) Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
(2) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 10 Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
(1) Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden. …
§ 1 Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID
…1) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus…
§ 5 bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist
…Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, für dessen Datenverarbeitung durchzuführen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG dafür mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert ist. Die Anforderung ist von der…